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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffent-lich-rechtlichem Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr (Lieferungen und Leistungen) mit dem Lieferanten, auch wenn nicht aus-drücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. Entgegenstehen-de oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zuge-stimmt. Insbesondere bedeuten Annahme von Lieferungen oder Leistungen oder Bezahlung keine Zustimmung. Die Bestätigung oder Ausführung unse-rer Bestellung gilt als Zustimmung zu den Einkaufsbedingungen.

1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns, bis zur Geltung unserer neuen Ein-kaufsbedingungen.

2. Vertragsschluss, Unterlagen

2.1 Eine Bestellung gilt als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben oder mittels EDV erstellt ist. An unsere Bestellung halten wir uns nur gebunden, wenn sie vom Lieferanten spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche seit Zugang schriftlich bestätigt wird. Einer Fristset-zung durch uns bedarf es nicht.

2.2 Abweichungen gegenüber dem Inhalt unserer Bestellung und spätere Ver-tragsänderungen sowie technische Änderungen des Liefergegenstands gel-ten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

2.3 Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ih-rer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auch mündliche Verein-barungen nach Vertragsschluss, sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen oder sonsti-gen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen ausschließlich für die Fertigung, entsprechend unse-rer Bestellung verwendet werden. Sie sind geheim zu halten und nach Durchführung des Auftrages unaufgefordert auf Kosten des Lieferanten zu-rückzugeben.

2.5 Sofern wir Angebote, Muster etc. vom Lieferanten erhalten, so ist dies für uns kostenfrei.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Der in der Bestellung genannte Preis, ist ohne Rücksicht auf etwaige Wäh-rungskursschwankungen bindend und enthält bei inländischen Lieferungen nicht die gesetzliche Umsatzsteuer. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung frei Haus (DDP Incoterms 2010) einschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und Zöllen ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

3.2. Vereinbarte Preise gelten auch für Nachbestellungen und Nachlieferungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3.3 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese neben den gesetzli-chen Vorgaben, entsprechend unseren Vorgaben in der Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer und das Bestelldatum angeben. Für alle we-gen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, sofern er nicht nachweist, dass er dies nicht zu vertreten hat.

3.4 Wir bezahlen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Rechnungen innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto, innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

3.5. Die Abtretung und die Verpfändung von Forderungen des Lieferanten an Dritte ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese Abtretung im Zusam-menhang mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Vorlieferanten unseres Lieferanten steht. Über entsprechende Abreden sind wir zu infor-mieren.

4. Lieferzeit, Lieferverzug

4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich und müssen genau einge-halten werden. Sie laufen vom Datum unserer Bestellung an. Maßgeblich hierfür ist der Eingang der Ware bei uns, oder bei der vereinbarten bzw. von uns angegebenen Empfangsstelle.

4.2 Sobald für den Lieferanten erkennbar ist, dass es zu Lieferverzögerungen kommen kann, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies än-dert nichts an der Verbindlichkeit des vereinbarten Liefertermins. Der Liefe-rant trägt verschuldensunabhängig das volle Beschaffungsrisiko bezüglich der für die Lieferung erforderlichen Leistungen.

4.3 Erfolgt die Lieferung vor dem angegebenen Termin, sind wir zur Zurückwei-sung berechtigt. Ebenso können Teillieferungen von uns zurückgewiesen werden.

4.4 Im Fall des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Dar-über hinaus sind wir im Fall des Lieferverzuges berechtigt, eine Vertrags-strafe in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendete Woche des Lie-ferverzuges zu verlangen, nicht jedoch mehr als insgesamt 5 % des Liefer-wertes. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Den nach § 341 Abs. 3 BGB erforderlichen Vorbehalt können wir bis zur vollständigen Bezahlung der Leistung geltend machen. Die Gel-tendmachung eines weitergehenden Schadens wird durch die Vertragsstra-fe nicht ausgeschlossen.

4.5 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweiti-gen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

5. Gefahrenübergang, Dokumente

5.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Bei Importgeschäften gilt „geliefert, verzollt Freiberg am Neckar, Deutschland“ (DDP Incoterms 2010). Bei Incoterms-Geschäften sind abweichende Klauseln nach den Incoterms 2010 zu vereinbaren und auszulegen.

5.2 Die Gefahr des vollständigen oder teilweisen Unterganges, der Beschädi-gung oder sonstigen Verschlechterung der Ware geht auf uns nach Über-nahme an der Empfangsstelle über.

5.3 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer und Bestelldatum, die Artikelbezeichnung und Arti-kelnummer sowie die Mengen, Gewichte und Maße genau anzugeben. Bei mehreren Versandeinheiten muss das Packstück mit dem Lieferschein deutlich gekennzeichnet sei. Unterlässt er dies, so hat er für die sich daraus ergebenden Folgen einzustehen. Der Lieferant hat im Falle von fehlerhaften Lieferantenerklärungen, Ursprungszeugnissen und ähnlichen Herkunfts-nachweisen Schadensersatz zu leisten; dies gilt insbesondere für hierdurch verursachte Zollnachforderungen.

5.4 Allen Sendungen ist ein Lieferschein beizufügen. Paletten bzw. Sendungen sind auftragsbezogen zu sortieren. Außerdem sind am Versandtag unserer Einkaufsabteilung sowie der angegebenen Bestimmungsadresse Versand-anzeigen zuzusenden.

5.5 Bezüglich der Versandpackungen ist gemäß dem Verpackungsgesetz zu verfahren. Wir behalten uns vor, Verpackungsmaterialen, die nicht dem Verpackungsgesetz entsprechen, unfrei an den Lieferanten zurückzusen-den. Sollte der Lieferant die Einhaltung der Verpackungsordnung behaup-ten, so ist dies von ihm zu beweisen.

5.6 Erfolgt ein Import der Ware durch einen Lieferanten, so haftet dieser für ordnungsgemäße Verzollung und Versteuerung, für die Einhaltung der gül-tigen gesetzlichen Bestimmungen der Einfuhr sowie bei Bestehen von Ein-fuhrkontingenten für das Vorliegen einer gültigen Importlizenz.

6. Mängelansprüche und Rückgriff

6.1 Der Lieferant wird nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Ware ver-senden und verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei uns. Wir werden eingehende Ware, soweit und sobald dies nach ordnungs-gemäßem Geschäftsgang tunlich ist, stichprobenartig untersuchen und ent-deckte Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach der Entdeckung rü-gen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.

6.2 Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Waren und er-brachten Leistungen, den für ihren Vertrieb oder für ihre Verwendung gel-tenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter versto-ßen. Die Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zum Lieferzeit-punkt geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik, sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch die DIN-Normen eingehalten sein. Sämtliche Prüfunterlagen des Lieferanten betreffend die gelieferte Ware sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren und uns auf Verlangen auszuhändigen.

6.3 Die gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns unge-kürzt zu. Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Er-satzlieferung) zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche, zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwen-dungen zu tragen. Kommt der Lieferant der Aufforderung zur Mangelbesei-tigung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist, oder nur unzu-reichend nach, oder ist aus dringendem Grund eine sofortige Mangelbesei-tigung erforderlich, können wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten be-seitigen lassen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten De-ckungskäufe vornehmen.

6.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sachmängeln eine Verjährungsfrist von 36 Monaten ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt, oder eine weitere Nachbesserung o-der Nachlieferung ablehnt. Bei Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

6.5 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetz-te oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, ab dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung voll-ständig erfüllt hat.

6.6 Entstehen uns infolge von Mängeln des gelieferten Gegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Aus-sonderungsmaßnahmen, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu erstatten.

6.7 Die Rechte beim Rückgriff des Unternehmers nach §§ 478, 479 BGB ste-hen uns gegen den Lieferanten auch dann zu, wenn kein Verbrauchsgüter-kauf vorliegt. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeug-nisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertrags-gegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch ge-nommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.

6.8 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlan-gen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung er-forderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat.

6.9 In den Fällen der Nr. 6.7 und 6.8 tritt Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden, gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber fünf Jahre nach Ablie-ferung durch den Lieferanten.

6.10 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Man-gels unvereinbar.

7. Produkthaftung, Freistellung, Versicherung

7.1 Werden wir aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder anderer Vorschrif-ten wegen eines Produktfehlers in Anspruch genommen, oder entsteht uns im Zusammenhang mit der Lieferung eines fehlerhaften Produkts, in ande-rer Weise ein Schaden, insbesondere durch erforderlichen Rückruf, Nach-rüstung etc., so hat uns der Lieferant auf erstes Anfordern freizustellen und Schäden zu ersetzen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt das nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Liegt die Schadensursache im Verantwor-tungsbereich des Lieferanten, trägt er die Beweislast, dass ihn kein Ver-schulden trifft. Der Lieferant hat in diesen Fällen alle Kosten und Aufwen-dungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung zu tragen.

7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, eine ausreichende Produkthaftpflichtversiche-rung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR ..... Millionen pro Per-sonenschaden und Sachschaden – pauschal – abzuschließen und zu un-terhalten; stehen uns weitere Schadensersatzansprüche zu, so bleiben die-se unberührt.

8. Höhere Gewalt, Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit

8.1 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unru-hen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Falls diese Ereignisse länger andauern und deren Ende nicht abzusehen ist, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, soweit sie ei-ne erhebliche Verringerung unseres Bedarfes zur Folge haben.

8.2 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein, oder wird das Insolvenzver-fahren über sein Vermögen beantragt, so ist der andere Teil berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

9. Schutzrechte, Geheimhaltung

9.1 Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Gegenstände keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte verletzen und garantiert uns die volle Freiheit und urheberrechtliche Erlaubnis ihres Gebrauches und Handels im In- und Ausland. Der Lieferant hat uns im Fall einer Inanspruch-nahme durch Dritte wegen Verletzung in- oder ausländischer Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Waren von allen Ansprüchen auf erstes Anfor-dern freizustellen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen. Die

9.2 Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeich-nungen, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren, sowie sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben, noch sonst für eigene Zwecke des Lieferan-ten verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten gegen unbefugte Einsicht-nahme oder Verwendung zu sichern und müssen, wenn nichts anderes ver-einbart ist, spätestens mit der Lieferung in ordnungsgemäßem Zustand zu-rückgegeben werden. Der Lieferant darf auch keine Kopien behalten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

9.3 Alle technischen Daten und sonstige, nicht offenkundige kaufmännische oder technische Einzelheiten, die dem Lieferanten durch die Geschäftsbe-ziehung mit uns bekannt werden, sind von ihm geheim zu halten. Sie dürfen nur bei Ausführung von Aufträgen von uns verwendet und solchen Mitarbei-tern zugänglich gemacht werden, deren Einschaltung für die Auftragsdurch-führung erforderlich ist.

10. Werkzeuge, Beistellungen

10.1 Werden in unserem Auftrag Werkzeuge, Zeichnungen oder andere Ferti-gungsmittel vom Lieferanten auf unsere Kosten angefertigt, so besteht Ei-nigkeit, dass diese Gegenstände unmittelbar nach Herstellung in unser Ei-gentum übergehen. Im Fall nur teilweiser Kostenbeteiligung erwerben wir das Miteigentum entsprechend dem Kostenanteil. Der Lieferant ist widerruf-lich berechtigt, diese Gegenstände für uns unentgeltlich und sorgfältig zu verwahren. Wir erhalten an diesen Gegenständen zur alleinigen Nutzung sämtliche Urhebernutzungsrechte. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Gegenstände ohne unser Einverständnis über den Auftragsumfang hinaus zu nutzen. Zur widerruflichen Verwahrung ist der Lieferant berechtigt und verpflichtet. Der Lieferant hat die Gegenstände so zu kennzeichnen, dass unser Eigentum auch Dritten gegenüber dokumentiert ist. Dem Lieferanten steht an diesen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht zu.

10.2 Sofern wir Werkzeuge, Teile oder andere Fertigungsmittel beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum der neuen Sache im Verhält-nis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache entsprechend. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzu-sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigen-tum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

10.3 Sofern nach Nr. 10.1 angefertigte oder nach Nr. 10.2 beigestellte Werkzeu-ge, Teile oder andere Fertigungsmittel beschädigt werden oder untergehen, so haftet der Lieferant für den uns hierdurch entstandenen Schaden ent-sprechend den gesetzlichen Bestimmungen in voller Höhe. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge, Teile oder andere Ferti-gungsmittel zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und sonstige Elementarschäden zu versichern. Erforderliche War-tungsarbeiten führt der Lieferant auf eigene Kosten rechtzeitig durch.

11. Haftungsbeschränkung

Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Bei einer Haftung nach Satz 2 ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausge-schlossen. Vorstehende Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht bei Ver-letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

12.1 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag, insbesondere für Lieferung und Zahlung, ist für beide Seiten der Sitz unseres Unternehmens Freiberg am Neckar.

12.2 Gerichtsstand für alle, sich aus dem Vertragsverhältnis, sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile das für den Sitz unseres Unternehmens zustän-dige Gericht. Wir können nach unserer Wahl Klage auch am Sitz des Liefe-ranten oder an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand erheben.

12.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. UN-Kaufrecht (CISG) und sonstige völkerrechtliche Vereinbarungen finden keine Anwendung.

13. Verschiedenes

13.1 Der Lieferant kann Ansprüche gegen uns ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.

13.2 Der Lieferant darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestell-ten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehal-tungsrechts ist dem Lieferanten nur gestattet, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht, und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

13.3 Sofern mit dem Lieferanten ein Eigentumsvorbehalt über die gelieferten Wa-ren vereinbart wird, können wir die Waren trotzdem im Rahmen eines ord-nungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern und weiterverarbeiten.

13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die deutsche Version dieser allgemeinen Lieferbedingungen ist die rechtlich allein maßgebliche; etwaige Übersetzungen in andere Spra-chen sind unverbindlich.